Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 11 Abs. 5 ist bei der Bestellung der ersten Vorstandsmitglieder nicht anzuwenden. Die erste Sitzung des Aufsichtsrates wird durch den Bundesminister für Finanzen anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden und der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz. Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführer führt der Generaldirektor für die Post- und Telegraphenverwaltung die Geschäfte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.
(2) Die ersten Vorstandsmitglieder melden die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch an. Die Gesellschaft ist unter Ausschluß der Wirkung des § 2 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung rückwirkend auf den Stichtag ihrer Errichtung im Firmenbuch einzutragen, § 5 Z 2 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist nicht anzuwenden. Die nach § 4 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung fehlenden Angaben sind in den Gesellschaftsvertrag mit aufzunehmen. Dieser ist zur Eintragung in das Firmenbuch nachzureichen. Die Eröffnungsbilanz der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zusammen mit der Eröffnungsbilanz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft aufzustellen und von einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden beeideten Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz ist sodann dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen und in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
(3) Die Gläubiger jener Schulden, die von der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft übernommen werden, sind zu verständigen.
(4) Die für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft vorgesehenen Befreiungen von Gebühren und Abgaben gelten auch für die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.
§ 11 Abs. 5 ist bei der Bestellung der ersten Vorstandsmitglieder nicht anzuwenden. Die erste Sitzung des Aufsichtsrates wird durch den Bundesminister für Finanzen anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden und der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz. Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführer führt der Generaldirektor für die Post- und Telegraphenverwaltung die Geschäfte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.
(2) Die ersten Vorstandsmitglieder melden die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch an. Die Gesellschaft ist unter Ausschluß der Wirkung des § 2 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung rückwirkend auf den Stichtag ihrer Errichtung im Firmenbuch einzutragen, § 5 Z 2 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist nicht anzuwenden. Die nach § 4 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung fehlenden Angaben sind in den Gesellschaftsvertrag mit aufzunehmen. Dieser ist zur Eintragung in das Firmenbuch nachzureichen. Die Eröffnungsbilanz der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zusammen mit der Eröffnungsbilanz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft aufzustellen und von einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden beeideten Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz ist sodann dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen und in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
(3) Die Gläubiger jener Schulden, die von der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft übernommen werden, sind zu verständigen.
(4) Die für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft vorgesehenen Befreiungen von Gebühren und Abgaben gelten auch für die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.