§ 13 PTSG (weggefallen)

Poststrukturgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.9999
§ 13 PTSG (1weggefallen) Der Jahresabschluß der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist im Rahmen jener Fristen aufzustellen, die für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geltenseit 17.05.2000 weggefallen. Zwischen der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft und der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft besteht, unbeschadet des Rechtes der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, die in § 11b Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen gemäß § 11b Abs. 2 durchzusetzen, weder ein Konzernverhältnis im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, noch ist die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein abhängiges Unternehmen der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

(2) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 HGB) sind auf die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen, nicht anzuwenden.

Stand vor dem 16.05.2000

In Kraft vom 13.01.1999 bis 16.05.2000
§ 13 PTSG (1weggefallen) Der Jahresabschluß der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist im Rahmen jener Fristen aufzustellen, die für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geltenseit 17.05.2000 weggefallen. Zwischen der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft und der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft besteht, unbeschadet des Rechtes der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, die in § 11b Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen gemäß § 11b Abs. 2 durchzusetzen, weder ein Konzernverhältnis im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, noch ist die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein abhängiges Unternehmen der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

(2) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 HGB) sind auf die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen, nicht anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten