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(2) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 HGB) sind auf die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen, nicht anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 HGB) sind auf die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen, nicht anzuwenden.