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Im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes sind die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung jeder Form im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts berechtigt§ 13a PTSG (weggefallen) seit 17.05.2000 weggefallen. Vermögensübertragungen erfolgen jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und unter Anwendung von § 226 AktG. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen. Im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes sind die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung jeder Form im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts berechtigt. Vermögensübertragungen erfolgen jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und unter Anwendung von Paragraph 226, AktG. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.
Im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes sind die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung jeder Form im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts berechtigt§ 13a PTSG (weggefallen) seit 17.05.2000 weggefallen. Vermögensübertragungen erfolgen jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und unter Anwendung von § 226 AktG. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen. Im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes sind die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung jeder Form im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts berechtigt. Vermögensübertragungen erfolgen jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und unter Anwendung von Paragraph 226, AktG. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.