§ 14 PTSG (weggefallen)

Poststrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die in den §§ 11 bis 13a vorgesehenen Vorgänge sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten; soweit es nach den §§ 11, 13 und 13a zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.Für die in den Paragraphen 11 bis 13a vorgesehenen Vorgänge sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten; soweit es nach den Paragraphen 11,, 13 und 13a zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.
  2. (2)Absatz 2Schuldübernahmen nach § 11 Abs. 2 sind von den Gebühren gemäß § 33 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, befreit.Schuldübernahmen nach Paragraph 11, Absatz 2, sind von den Gebühren gemäß Paragraph 33, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, befreit.
  3. (3)Absatz 3Schriften und Abhandlungen, die mit Vorgängen nach den §§ 11 bis 13a im Zusammenhang stehen, sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, und den Gebühren des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.Schriften und Abhandlungen, die mit Vorgängen nach den Paragraphen 11 bis 13a im Zusammenhang stehen, sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, und den Gebühren des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, befreit.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für alle im Sinne des § 13a durchgeführten Umgründungsmaßnahmen. Im Bereich der Umsatzsteuer treten solcherart geschaffene Kapitalgesellschaften in die Rechtsstellung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für alle im Sinne des Paragraph 13 a, durchgeführten Umgründungsmaßnahmen. Im Bereich der Umsatzsteuer treten solcherart geschaffene Kapitalgesellschaften in die Rechtsstellung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein.
  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 1999,)
§ 14 PTSG (weggefallen) seit 17.05.2000 weggefallen.

Stand vor dem 16.05.2000

In Kraft vom 13.01.1999 bis 16.05.2000
  1. (1)Absatz einsFür die in den §§ 11 bis 13a vorgesehenen Vorgänge sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten; soweit es nach den §§ 11, 13 und 13a zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.Für die in den Paragraphen 11 bis 13a vorgesehenen Vorgänge sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten; soweit es nach den Paragraphen 11,, 13 und 13a zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.
  2. (2)Absatz 2Schuldübernahmen nach § 11 Abs. 2 sind von den Gebühren gemäß § 33 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, befreit.Schuldübernahmen nach Paragraph 11, Absatz 2, sind von den Gebühren gemäß Paragraph 33, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, befreit.
  3. (3)Absatz 3Schriften und Abhandlungen, die mit Vorgängen nach den §§ 11 bis 13a im Zusammenhang stehen, sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, und den Gebühren des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.Schriften und Abhandlungen, die mit Vorgängen nach den Paragraphen 11 bis 13a im Zusammenhang stehen, sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, und den Gebühren des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, befreit.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für alle im Sinne des § 13a durchgeführten Umgründungsmaßnahmen. Im Bereich der Umsatzsteuer treten solcherart geschaffene Kapitalgesellschaften in die Rechtsstellung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für alle im Sinne des Paragraph 13 a, durchgeführten Umgründungsmaßnahmen. Im Bereich der Umsatzsteuer treten solcherart geschaffene Kapitalgesellschaften in die Rechtsstellung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein.
  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 1999,)
§ 14 PTSG (weggefallen) seit 17.05.2000 weggefallen.

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