Art. 4 PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bemessung des Ruhegenusses von Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 2, in deren ruhegenußfähigem Monatsbezug oder in deren Ruhegenuß im Monat Dezember 1977 eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung enthalten war, ist an deren Stelle ab 1. Jänner 1978 die Dienstzulage im Ausmaß des § 59 Abs. 13 Z 1 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.Der Bemessung des Ruhegenusses von Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 2, in deren ruhegenußfähigem Monatsbezug oder in deren Ruhegenuß im Monat Dezember 1977 eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz 12, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung enthalten war, ist an deren Stelle ab 1. Jänner 1978 die Dienstzulage im Ausmaß des Paragraph 59, Absatz 13, Ziffer eins, Litera c, des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
  2. (2)Absatz 2Auf Lehrer, in deren ruhegenußfähigem Monatsbezug oder in deren Ruhegenuß im Monat Dezember 1977 eine Dienstzulage nach § 59 Abs. 14 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung enthalten war, ist diese Bestimmung auch weiterhin anzuwenden.Auf Lehrer, in deren ruhegenußfähigem Monatsbezug oder in deren Ruhegenuß im Monat Dezember 1977 eine Dienstzulage nach Paragraph 59, Absatz 14, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung enthalten war, ist diese Bestimmung auch weiterhin anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Lehrer.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Lehrer.
Art. 4 PG 1965 (weggefallen) seit 01.09.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.08.2002
  1. (1)Absatz einsDer Bemessung des Ruhegenusses von Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 2, in deren ruhegenußfähigem Monatsbezug oder in deren Ruhegenuß im Monat Dezember 1977 eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung enthalten war, ist an deren Stelle ab 1. Jänner 1978 die Dienstzulage im Ausmaß des § 59 Abs. 13 Z 1 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.Der Bemessung des Ruhegenusses von Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 2, in deren ruhegenußfähigem Monatsbezug oder in deren Ruhegenuß im Monat Dezember 1977 eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz 12, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung enthalten war, ist an deren Stelle ab 1. Jänner 1978 die Dienstzulage im Ausmaß des Paragraph 59, Absatz 13, Ziffer eins, Litera c, des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
  2. (2)Absatz 2Auf Lehrer, in deren ruhegenußfähigem Monatsbezug oder in deren Ruhegenuß im Monat Dezember 1977 eine Dienstzulage nach § 59 Abs. 14 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung enthalten war, ist diese Bestimmung auch weiterhin anzuwenden.Auf Lehrer, in deren ruhegenußfähigem Monatsbezug oder in deren Ruhegenuß im Monat Dezember 1977 eine Dienstzulage nach Paragraph 59, Absatz 14, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung enthalten war, ist diese Bestimmung auch weiterhin anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Lehrer.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Lehrer.
Art. 4 PG 1965 (weggefallen) seit 01.09.2002 weggefallen.

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