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§ 13 PG 1965. (1weggefallen) Dem Beamten, dessen Ruhestand voraussichtlich dauernd ist, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn
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(2) (Anmseit 01.01.2004 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(3) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(4) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(5) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(6) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.
§ 13 PG 1965. (1weggefallen) Dem Beamten, dessen Ruhestand voraussichtlich dauernd ist, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn
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(2) (Anmseit 01.01.2004 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(3) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(4) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(5) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(6) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.