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(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung außer Betracht.
(3) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, und nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten.
(4) Der Pensionssicherungsbeitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden.
(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung außer Betracht.
(3) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, und nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten.
(4) Der Pensionssicherungsbeitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden.