§ 13c PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1996 bis 31.12.9999
Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme

§ 13c PG 1965. (1weggefallen) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme zu errichtenseit 01.06.1996 weggefallen. Dem Beirat haben als stimmberechtigte Mitglieder neun Experten insbesondere aus dem Bereich des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der öffentlich Bediensteten, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und der Technischen Mathematik anzugehören, und zwar:

1.

je zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,

3.

ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst,

4.

ein Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten,

5.

ein Vertreter der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,

6.

ein Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe.

(2) Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu entsenden.

(3) Der Bundeskanzler bestellt ein Mitglied des Beirates zu dessen Vorsitzenden. Die Amtsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre.

(4) Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der Reisekosten und - soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen oder von den in Abs. 1 genannten Gewerkschaften entsandt werden - auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung sowie über die Höhe des Sitzungsgeldes erläßt der Bundeskanzler durch Verordnung.

Stand vor dem 31.05.1996

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.05.1996
Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme

§ 13c PG 1965. (1weggefallen) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme zu errichtenseit 01.06.1996 weggefallen. Dem Beirat haben als stimmberechtigte Mitglieder neun Experten insbesondere aus dem Bereich des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der öffentlich Bediensteten, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und der Technischen Mathematik anzugehören, und zwar:

1.

je zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,

3.

ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst,

4.

ein Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten,

5.

ein Vertreter der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,

6.

ein Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe.

(2) Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu entsenden.

(3) Der Bundeskanzler bestellt ein Mitglied des Beirates zu dessen Vorsitzenden. Die Amtsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre.

(4) Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der Reisekosten und - soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen oder von den in Abs. 1 genannten Gewerkschaften entsandt werden - auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung sowie über die Höhe des Sitzungsgeldes erläßt der Bundeskanzler durch Verordnung.

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