§ 13c PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1996 bis 31.12.9999
Paragraph 13 c,§ 13c PG 1965 (1weggefallen) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme zu errichtenseit 01.06.1996 weggefallen. Dem Beirat haben als stimmberechtigte Mitglieder neun Experten insbesondere aus dem Bereich des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der öffentlich Bediensteten, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und der Technischen Mathematik anzugehören, und zwar:

  1. 1.Ziffer einsje zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
  2. 2.Ziffer 2ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst,
  4. 4.Ziffer 4ein Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten,
  5. 5.Ziffer 5ein Vertreter der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,
  6. 6.Ziffer 6ein Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe.
  1. (2)Absatz 2Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu entsenden.
  2. (3)Absatz 3Der Bundeskanzler bestellt ein Mitglied des Beirates zu dessen Vorsitzenden. Die Amtsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre.
  3. (4)Absatz 4Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der Reisekosten und - soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen oder von den in Abs. 1 genannten Gewerkschaften entsandt werden - auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung sowie über die Höhe des Sitzungsgeldes erläßt der Bundeskanzler durch Verordnung.Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der Reisekosten und - soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen oder von den in Absatz eins, genannten Gewerkschaften entsandt werden - auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung sowie über die Höhe des Sitzungsgeldes erläßt der Bundeskanzler durch Verordnung.

Stand vor dem 31.05.1996

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.05.1996
Paragraph 13 c,§ 13c PG 1965 (1weggefallen) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme zu errichtenseit 01.06.1996 weggefallen. Dem Beirat haben als stimmberechtigte Mitglieder neun Experten insbesondere aus dem Bereich des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der öffentlich Bediensteten, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und der Technischen Mathematik anzugehören, und zwar:

  1. 1.Ziffer einsje zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
  2. 2.Ziffer 2ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst,
  4. 4.Ziffer 4ein Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten,
  5. 5.Ziffer 5ein Vertreter der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,
  6. 6.Ziffer 6ein Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe.
  1. (2)Absatz 2Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu entsenden.
  2. (3)Absatz 3Der Bundeskanzler bestellt ein Mitglied des Beirates zu dessen Vorsitzenden. Die Amtsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre.
  3. (4)Absatz 4Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der Reisekosten und - soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen oder von den in Abs. 1 genannten Gewerkschaften entsandt werden - auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung sowie über die Höhe des Sitzungsgeldes erläßt der Bundeskanzler durch Verordnung.Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der Reisekosten und - soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen oder von den in Absatz eins, genannten Gewerkschaften entsandt werden - auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung sowie über die Höhe des Sitzungsgeldes erläßt der Bundeskanzler durch Verordnung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten