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§ 22 PG 1965. (1weggefallen) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf Ruhegenußzulage (§ 12 Abs. 1) gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß (Versorgungsgenußzulage)seit 01.01.2003 weggefallen.
(2) Die Versorgungsgenußzulage beträgt
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§ 22 PG 1965. (1weggefallen) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf Ruhegenußzulage (§ 12 Abs. 1) gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß (Versorgungsgenußzulage)seit 01.01.2003 weggefallen.
(2) Die Versorgungsgenußzulage beträgt
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