§ 22 PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 22,§ 22 PG 1965 (1weggefallen) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf Ruhegenußzulage (Paragraph 12, Absatz eins,) gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß (Versorgungsgenußzulage)seit 01.01.2003 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Versorgungsgenußzulage beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,für den überlebenden Ehegatten den sich aus Paragraph 15 a, Absatz 2,, Paragraph 15 b, Absatz eins und Paragraph 15 c, Absatz eins, ergebenden Hundertsatz,
    2. 2.Ziffer 2für jede Halbwaise 24% und
    3. 3.Ziffer 3für jede Vollwaise 36%
    der nach § 12 in Betracht kommenden Ruhegenußzulage.der nach Paragraph 12, in Betracht kommenden Ruhegenußzulage.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.2002
Paragraph 22,§ 22 PG 1965 (1weggefallen) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf Ruhegenußzulage (Paragraph 12, Absatz eins,) gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß (Versorgungsgenußzulage)seit 01.01.2003 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Versorgungsgenußzulage beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,für den überlebenden Ehegatten den sich aus Paragraph 15 a, Absatz 2,, Paragraph 15 b, Absatz eins und Paragraph 15 c, Absatz eins, ergebenden Hundertsatz,
    2. 2.Ziffer 2für jede Halbwaise 24% und
    3. 3.Ziffer 3für jede Vollwaise 36%
    der nach § 12 in Betracht kommenden Ruhegenußzulage.der nach Paragraph 12, in Betracht kommenden Ruhegenußzulage.

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