§ 23 PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Ablösung des Versorgungsbezuges

§ 23 PG 1965. (1weggefallen) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sindseit 01.01.2004 weggefallen.

(2) § 13 Abs. 3 bis 6 ist auf die Ablösung des Versorgungsbezuges anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.08.1999 bis 31.12.2003
Ablösung des Versorgungsbezuges

§ 23 PG 1965. (1weggefallen) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sindseit 01.01.2004 weggefallen.

(2) § 13 Abs. 3 bis 6 ist auf die Ablösung des Versorgungsbezuges anzuwenden.

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