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§ 23 PG 1965. (1weggefallen) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sindseit 01.01.2004 weggefallen.
(2) § 13 Abs. 3 bis 6 ist auf die Ablösung des Versorgungsbezuges anzuwenden.
§ 23 PG 1965. (1weggefallen) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sindseit 01.01.2004 weggefallen.
(2) § 13 Abs. 3 bis 6 ist auf die Ablösung des Versorgungsbezuges anzuwenden.