§ 43 PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Ausmaß des Todesfallbeitrages

§ 43 PG 1965 (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen. Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.05.1995 bis 30.06.2005
Ausmaß des Todesfallbeitrages

§ 43 PG 1965 (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen. Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

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