§ 57a PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsAn die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt der Bundesminister für Finanzen, an die Stelle der Dienstbehörde das Bundespensionsamt.
  2. 2.Ziffer 2Rückforderbare Leistungen sind auf gerichtlichem Weg hereinzubringen. § 39 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.Rückforderbare Leistungen sind auf gerichtlichem Weg hereinzubringen. Paragraph 39, Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
  3. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)
§ 57a PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2002
  1. 1.Ziffer einsAn die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt der Bundesminister für Finanzen, an die Stelle der Dienstbehörde das Bundespensionsamt.
  2. 2.Ziffer 2Rückforderbare Leistungen sind auf gerichtlichem Weg hereinzubringen. § 39 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.Rückforderbare Leistungen sind auf gerichtlichem Weg hereinzubringen. Paragraph 39, Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
  3. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)
§ 57a PG 1965 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

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