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(2) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage und die Kinderzulage sind bei Bediensteten, die im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder des Todes nicht vollbeschäftigt waren, im gleichen Verhältnis wie bei der erstmaligen Festsetzung oder, falls sie erst nach dem 31seit 01.01.2003 weggefallen. Dezember 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, im Verhältnis der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Bediensteten zur Arbeitszeit des betreffenden Bediensteten zu kürzen.
(3) Die §§ 53 bis 57 und 61 sind nicht anzuwenden.
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(2) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage und die Kinderzulage sind bei Bediensteten, die im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder des Todes nicht vollbeschäftigt waren, im gleichen Verhältnis wie bei der erstmaligen Festsetzung oder, falls sie erst nach dem 31seit 01.01.2003 weggefallen. Dezember 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, im Verhältnis der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Bediensteten zur Arbeitszeit des betreffenden Bediensteten zu kürzen.
(3) Die §§ 53 bis 57 und 61 sind nicht anzuwenden.