§ 57c PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
§ 57c. Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, die auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1923§ 57c PG 1965 Anspruch auf Pensionsversorgung haben, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Als ruhegenußfähiger Monatsbezug gilt das Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe E in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse III.

2.

§ 63 Abs. 1 Z 5 ist anzuwenden.

3.

Abschnitt VIII ist nicht anzuwenden.

(weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2002
§ 57c. Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, die auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1923§ 57c PG 1965 Anspruch auf Pensionsversorgung haben, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Als ruhegenußfähiger Monatsbezug gilt das Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe E in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse III.

2.

§ 63 Abs. 1 Z 5 ist anzuwenden.

3.

Abschnitt VIII ist nicht anzuwenden.

(weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

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