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§ 57f PG 1965. (1weggefallen) Nach Maßgabe der §§ 57g bis 57p gebühren folgende Leistungen:
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(2) Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach § 67 Absseit 01.01.2003 weggefallen. 6 KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.
§ 57f PG 1965. (1weggefallen) Nach Maßgabe der §§ 57g bis 57p gebühren folgende Leistungen:
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(2) Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach § 67 Absseit 01.01.2003 weggefallen. 6 KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.