§ 57f PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 57 f,§ 57f PG 1965 (1weggefallen) Nach Maßgabe der Paragraphen 57 g bis 57p gebühren folgende Leistungen:

  1. 1.Ziffer einsZuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den überlebenden Ehegatten, die Waisen und den früheren Ehegatten sowie
  2. 2.Ziffer 2Sonderzahlungen.
  1. (2)Absatz 2Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach § 67 Abs. 6 KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach Paragraph 67, Absatz 6, KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.
seit 01.01.2003 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2002
Paragraph 57 f,§ 57f PG 1965 (1weggefallen) Nach Maßgabe der Paragraphen 57 g bis 57p gebühren folgende Leistungen:

  1. 1.Ziffer einsZuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den überlebenden Ehegatten, die Waisen und den früheren Ehegatten sowie
  2. 2.Ziffer 2Sonderzahlungen.
  1. (2)Absatz 2Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach § 67 Abs. 6 KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach Paragraph 67, Absatz 6, KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.
seit 01.01.2003 weggefallen.

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