§ 57f PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Leistungen

§ 57f PG 1965. (1weggefallen) Nach Maßgabe der §§ 57g bis 57p gebühren folgende Leistungen:

1.

Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den überlebenden Ehegatten, die Waisen und den früheren Ehegatten sowie

2.

Sonderzahlungen.

(2) Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach § 67 Absseit 01.01.2003 weggefallen. 6 KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2002
Leistungen

§ 57f PG 1965. (1weggefallen) Nach Maßgabe der §§ 57g bis 57p gebühren folgende Leistungen:

1.

Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den überlebenden Ehegatten, die Waisen und den früheren Ehegatten sowie

2.

Sonderzahlungen.

(2) Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach § 67 Absseit 01.01.2003 weggefallen. 6 KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.

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