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§ 57m PG 1965. (1weggefallen) Beim Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Bediensteten nach diesem Abschnitt gebühren, mit einem Erwerbseinkommen ist das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, anzuwendenseit 01.01.2003 weggefallen.
(2) Als Pension im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften gilt dabei jede wiederkehrende Geldleistung, die Bediensteten nach diesem Bundesgesetz gebührt.
(3) Grobe Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten berechtigen die Österreichische Bundesforste AG zur Einstellung der Leistungen nach diesem Abschnitt.
§ 57m PG 1965. (1weggefallen) Beim Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Bediensteten nach diesem Abschnitt gebühren, mit einem Erwerbseinkommen ist das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, anzuwendenseit 01.01.2003 weggefallen.
(2) Als Pension im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften gilt dabei jede wiederkehrende Geldleistung, die Bediensteten nach diesem Bundesgesetz gebührt.
(3) Grobe Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten berechtigen die Österreichische Bundesforste AG zur Einstellung der Leistungen nach diesem Abschnitt.