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§ 60 PG 1965. (1weggefallen) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichtenseit 01.01.2005 weggefallen. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit
ab 1. Jänner 2003 12,15%,
ab 1. Jänner 2004 12,05%,
ab 1. Jänner 2005 11,95%,
ab 1. Jänner 2006 11,85%,
ab 1. Jänner 2007 11,75%,
ab 1. Jänner 2008 11,65%,
ab 1. Jänner 2009 11,55%,
ab 1. Jänner 2010 11,45%,
ab 1. Jänner 2011 11,35%,
ab 1. Jänner 2012 11,25%,
ab 1. Jänner 2013 11,15% und
ab 1. Jänner 2014 11,05%.
(3) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
(4) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichts keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
§ 60 PG 1965. (1weggefallen) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichtenseit 01.01.2005 weggefallen. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit
ab 1. Jänner 2003 12,15%,
ab 1. Jänner 2004 12,05%,
ab 1. Jänner 2005 11,95%,
ab 1. Jänner 2006 11,85%,
ab 1. Jänner 2007 11,75%,
ab 1. Jänner 2008 11,65%,
ab 1. Jänner 2009 11,55%,
ab 1. Jänner 2010 11,45%,
ab 1. Jänner 2011 11,35%,
ab 1. Jänner 2012 11,25%,
ab 1. Jänner 2013 11,15% und
ab 1. Jänner 2014 11,05%.
(3) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
(4) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichts keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.