§ 62d PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 61/1997§ 62d PG 1965

§ 62d. (1weggefallen) § 5 Abs. 3 Z 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 ist auf Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters anzuwenden, die nach dem 30seit 01.01.2003 weggefallen. Juni 1997 liegen.

(2) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.2002
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 61/1997§ 62d PG 1965

§ 62d. (1weggefallen) § 5 Abs. 3 Z 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 ist auf Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters anzuwenden, die nach dem 30seit 01.01.2003 weggefallen. Juni 1997 liegen.

(2) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

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