§ 62j PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 62 j,§ 62j PG 1965 (1weggefallen) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31seit 01.01.2003 weggefallen. Dezember 2002 geltenden Fassung und von Paragraph 5, Absatz 2, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung für Ruhegenüsse,

  1. 1.Ziffer einsdie erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,
  2. 2.Ziffer 2die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,
  3. 3.Ziffer 3die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,
  4. 4.Ziffer 4die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,
  5. 5.Ziffer 5die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.
  1. (2)Absatz 2Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 4 Z 3, Abs. 7 und Abs. 8 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach § 9 oder § 20 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die Paragraphen 4,, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Absatz 3 b und 62b Absatz eins, Ziffer 4, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, ist Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 7 und Absatz 8, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach Paragraph 9, oder Paragraph 20, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.
  2. (3)Absatz 3Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß § 207n BDG 1979 oder § 22g BB-SozPG in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 und 6 (ab 1. Jänner 2003: § 5 Abs. 2 und 3) und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden.Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß Paragraph 207 n, BDG 1979 oder Paragraph 22 g, BB-SozPG in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 3 und 6 (ab 1. Jänner 2003: Paragraph 5, Absatz 2 und 3) und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden.
  3. (4)Absatz 4(Anm.: tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2002
Paragraph 62 j,§ 62j PG 1965 (1weggefallen) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31seit 01.01.2003 weggefallen. Dezember 2002 geltenden Fassung und von Paragraph 5, Absatz 2, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung für Ruhegenüsse,

  1. 1.Ziffer einsdie erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,
  2. 2.Ziffer 2die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,
  3. 3.Ziffer 3die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,
  4. 4.Ziffer 4die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,
  5. 5.Ziffer 5die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.
  1. (2)Absatz 2Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 4 Z 3, Abs. 7 und Abs. 8 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach § 9 oder § 20 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die Paragraphen 4,, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Absatz 3 b und 62b Absatz eins, Ziffer 4, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, ist Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 7 und Absatz 8, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach Paragraph 9, oder Paragraph 20, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.
  2. (3)Absatz 3Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß § 207n BDG 1979 oder § 22g BB-SozPG in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 und 6 (ab 1. Jänner 2003: § 5 Abs. 2 und 3) und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden.Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß Paragraph 207 n, BDG 1979 oder Paragraph 22 g, BB-SozPG in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 3 und 6 (ab 1. Jänner 2003: Paragraph 5, Absatz 2 und 3) und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden.
  3. (4)Absatz 4(Anm.: tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)

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