§ 62k PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 87/2001

§ 62k. § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001§ 62k PG 1965 ist

1.

von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und

2.

auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen des § 40 nachzuzahlen.

(weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.2002
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 87/2001

§ 62k. § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001§ 62k PG 1965 ist

1.

von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und

2.

auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen des § 40 nachzuzahlen.

(weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

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