§ 82 PatAwG (weggefallen)

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999
§ 82 PatAwG. Die Patentanwaltskammer hat über Antrag den Patentanwälten (§ 6 Abs. 1), den Patentanwaltsanwärtern (§ 27 Abs. 5weggefallen) und den Angestellten der Patentanwälte (§ 29 Abs. 1) Lichtbildausweise auszustellenseit 11.08.2001 weggefallen. Die bisher ausgestellten Legitimationskarten verlieren sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit. Sie sind von der Patentanwaltskammer einzuziehen und dem Patentamt zu übergeben.

Stand vor dem 10.08.2001

In Kraft vom 07.07.1967 bis 10.08.2001
§ 82 PatAwG. Die Patentanwaltskammer hat über Antrag den Patentanwälten (§ 6 Abs. 1), den Patentanwaltsanwärtern (§ 27 Abs. 5weggefallen) und den Angestellten der Patentanwälte (§ 29 Abs. 1) Lichtbildausweise auszustellenseit 11.08.2001 weggefallen. Die bisher ausgestellten Legitimationskarten verlieren sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit. Sie sind von der Patentanwaltskammer einzuziehen und dem Patentamt zu übergeben.

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