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Die Patentanwaltskammer hat über Antrag den Patentanwälten§ 82 PatAwG (§ 6 Abs. 1), den Patentanwaltsanwärtern (§ 27 Abs. 5weggefallen) und den Angestellten der Patentanwälte (§ 29 Abs. 1) Lichtbildausweise auszustellenseit 11.08.2001 weggefallen. Die bisher ausgestellten Legitimationskarten verlieren sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit. Sie sind von der Patentanwaltskammer einzuziehen und dem Patentamt zu übergeben. Die Patentanwaltskammer hat über Antrag den Patentanwälten (Paragraph 6, Absatz eins,), den Patentanwaltsanwärtern (Paragraph 27, Absatz 5,) und den Angestellten der Patentanwälte (Paragraph 29, Absatz eins,) Lichtbildausweise auszustellen. Die bisher ausgestellten Legitimationskarten verlieren sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit. Sie sind von der Patentanwaltskammer einzuziehen und dem Patentamt zu übergeben.
Die Patentanwaltskammer hat über Antrag den Patentanwälten§ 82 PatAwG (§ 6 Abs. 1), den Patentanwaltsanwärtern (§ 27 Abs. 5weggefallen) und den Angestellten der Patentanwälte (§ 29 Abs. 1) Lichtbildausweise auszustellenseit 11.08.2001 weggefallen. Die bisher ausgestellten Legitimationskarten verlieren sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit. Sie sind von der Patentanwaltskammer einzuziehen und dem Patentamt zu übergeben. Die Patentanwaltskammer hat über Antrag den Patentanwälten (Paragraph 6, Absatz eins,), den Patentanwaltsanwärtern (Paragraph 27, Absatz 5,) und den Angestellten der Patentanwälte (Paragraph 29, Absatz eins,) Lichtbildausweise auszustellen. Die bisher ausgestellten Legitimationskarten verlieren sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit. Sie sind von der Patentanwaltskammer einzuziehen und dem Patentamt zu übergeben.