§ 83 PatAwG (weggefallen)

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999
§ 83 PatAwG (weggefallen) seit 11.08.2001 weggefallen. Die vom Bund der Patentanwaltskammer gemäß § 24 zu leistende Pauschalvergütung ist erstmalig für jenes Kalenderjahr zu leisten, das nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.

Stand vor dem 10.08.2001

In Kraft vom 07.07.1967 bis 10.08.2001
§ 83 PatAwG (weggefallen) seit 11.08.2001 weggefallen. Die vom Bund der Patentanwaltskammer gemäß § 24 zu leistende Pauschalvergütung ist erstmalig für jenes Kalenderjahr zu leisten, das nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.

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