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Art. 2 § 34 ORF-G. (1weggefallen) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBlseit 01.01.1986 weggefallen. Nr. 389, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.
Art. 2 § 34 ORF-G. (1weggefallen) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBlseit 01.01.1986 weggefallen. Nr. 389, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.