§ 5c ORF-G (weggefallen)

ORF-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 5c ORF-G (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. Fernsehwerbung darf nicht

1.

die Menschenwürde verletzen,

2.

Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten,

3.

religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,

4.

Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden,

5.

Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden, und

6.

rechtswidrige Praktiken fördern.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 06.01.1999 bis 31.12.2001
§ 5c ORF-G (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. Fernsehwerbung darf nicht

1.

die Menschenwürde verletzen,

2.

Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten,

3.

religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,

4.

Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden,

5.

Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden, und

6.

rechtswidrige Praktiken fördern.

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