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(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel und für medizinische Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.
(3) § 51 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleibt unberührt.
(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel und für medizinische Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.
(3) § 51 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleibt unberührt.