Art. 2 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Für das Jahr 1986 gilt,

1.

als Anpassungsfaktor der 2. Stufe 80 vH,

2.

als Anpassungsfaktor der 3. Stufe 60 vH,

3.

als Anpassungsfaktor der 4. Stufe 40 vH

der Pensionserhöhung, die sich aufgrund des im Jahre 1985 von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gemäß § 72 Abs. 4 Z 5 des Notarversicherungsgesetzes 1972 festgesetzten Anpassungsfaktors ergibt. Diese Anpassungsfaktoren sind bis zum 30. April 1986 in der „Österreichischen Notariats-Zeitung“ zu verlautbaren.

(2) Die Bestimmungen des § 23 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z 4 sind auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 12 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 1986 liegt, sofern die Antragstellung erst nach dem 30. Juni 1986 erfolgt.

(3) Die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 1 Z 4 und 43 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z 6 und 7 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.

(4) Für einen Versicherten, der in der Zeit bis zum 30. Juni 1978 zum Notar ernannt worden ist, sind, sofern er dies bis längstens 30. Juni 1986 bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates beantragt, Zeiten vor seiner Ernennung zum Notar, in denen er aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, bis zu dem im § 6 Abs. 3 Z 2 der Notariatsordnung genannten Ausmaß auch dann Versicherungszeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Z 4 bzw. des § 43 Z 2 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z 6 und 7, wenn diese Zeiten nach der Notariatsordnung (§ 6 der Notariatsordnung) nicht angerechnet werden, soferne diese Zeiten sich nicht schon in Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben. Der Antrag kann auch nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werden, wenn dieser während des Laufens der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod des Versicherten zur Antragstellung berechtigt.

(5) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 und 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z 8 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß, wenn

1.

der Stichtag im Jahre 1986 liegt, als Zusatzpension monatlich 17 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten zehn der letzten zwölf Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren;

2.

der Stichtag im Jahre 1987 liegt, als Zusatzpension monatlich 17,5 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten zwölf der letzten vierzehn Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren;

3.

der Stichtag im Jahre 1988 liegt, als Zusatzpension monatlich 18 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten vierzehn der letzten sechzehn Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren;

4.

der Stichtag im Jahre 1989 liegt, als Zusatzpension monatlich 18,5 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten sechzehn der letzten achtzehn Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.2019
(1) Für das Jahr 1986 gilt,

1.

als Anpassungsfaktor der 2. Stufe 80 vH,

2.

als Anpassungsfaktor der 3. Stufe 60 vH,

3.

als Anpassungsfaktor der 4. Stufe 40 vH

der Pensionserhöhung, die sich aufgrund des im Jahre 1985 von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gemäß § 72 Abs. 4 Z 5 des Notarversicherungsgesetzes 1972 festgesetzten Anpassungsfaktors ergibt. Diese Anpassungsfaktoren sind bis zum 30. April 1986 in der „Österreichischen Notariats-Zeitung“ zu verlautbaren.

(2) Die Bestimmungen des § 23 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z 4 sind auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 12 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 1986 liegt, sofern die Antragstellung erst nach dem 30. Juni 1986 erfolgt.

(3) Die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 1 Z 4 und 43 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z 6 und 7 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.

(4) Für einen Versicherten, der in der Zeit bis zum 30. Juni 1978 zum Notar ernannt worden ist, sind, sofern er dies bis längstens 30. Juni 1986 bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates beantragt, Zeiten vor seiner Ernennung zum Notar, in denen er aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, bis zu dem im § 6 Abs. 3 Z 2 der Notariatsordnung genannten Ausmaß auch dann Versicherungszeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Z 4 bzw. des § 43 Z 2 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z 6 und 7, wenn diese Zeiten nach der Notariatsordnung (§ 6 der Notariatsordnung) nicht angerechnet werden, soferne diese Zeiten sich nicht schon in Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben. Der Antrag kann auch nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werden, wenn dieser während des Laufens der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod des Versicherten zur Antragstellung berechtigt.

(5) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 und 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Art. I Z 8 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß, wenn

1.

der Stichtag im Jahre 1986 liegt, als Zusatzpension monatlich 17 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten zehn der letzten zwölf Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren;

2.

der Stichtag im Jahre 1987 liegt, als Zusatzpension monatlich 17,5 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten zwölf der letzten vierzehn Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren;

3.

der Stichtag im Jahre 1988 liegt, als Zusatzpension monatlich 18 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten vierzehn der letzten sechzehn Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren;

4.

der Stichtag im Jahre 1989 liegt, als Zusatzpension monatlich 18,5 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten sechzehn der letzten achtzehn Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren.

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