§ 26 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHat der auf eine Pension oder Berufsunfähigkeitsgeld mit Ausnahme einer Waisenpension Anspruchsberechtigte
    1. 1.Ziffer einsAnspruch auf Entgelt aus einem Dienstverhältnis,
    2. 2.Ziffer 2Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit,
    so ruht unbeschadet des Abs. 2 der Grundbetrag der Pension bzw. das Berufsunfähigkeitsgeld mit dem Betrag, um den das Erwerbseinkommen nach Z. 1 und 2 den Betrag von monatlich 2685 S übersteigt, monatlich jedoch höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension bzw. Berufsunfähigkeitsgeld und Erwerbseinkommen nach Z. 1 und 2 4618 S übersteigt; der ruhende Betrag darf bei der Berufsunfähigkeits(Alters)pension bzw. dem Berufsunfähigkeitsgeld 240 S und bei der Witwenpension 144 S nicht übersteigen. Als Erwerbseinkommen nach Z 1 und 2 gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, bezeichneten Bezüge. An die Stelle der Beträge von 2685 S und 4618 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.so ruht unbeschadet des Absatz 2, der Grundbetrag der Pension bzw. das Berufsunfähigkeitsgeld mit dem Betrag, um den das Erwerbseinkommen nach Ziffer eins und 2 den Betrag von monatlich 2685 S übersteigt, monatlich jedoch höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension bzw. Berufsunfähigkeitsgeld und Erwerbseinkommen nach Ziffer eins und 2 4618 S übersteigt; der ruhende Betrag darf bei der Berufsunfähigkeits(Alters)pension bzw. dem Berufsunfähigkeitsgeld 240 S und bei der Witwenpension 144 S nicht übersteigen. Als Erwerbseinkommen nach Ziffer eins und 2 gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, bezeichneten Bezüge. An die Stelle der Beträge von 2685 S und 4618 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 20,) vervielfachten Beträge.
  2. (2)Absatz 2Hat eine Versicherte Anspruch auf eine Witwenpension nach diesem Bundesgesetz, so ruht diese Pension für die Zeit, in der sie beitragspflichtige Einkünfte aus ihrer Tätigkeit im Notariat erzielt.
§ 26 NVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.1993
  1. (1)Absatz einsHat der auf eine Pension oder Berufsunfähigkeitsgeld mit Ausnahme einer Waisenpension Anspruchsberechtigte
    1. 1.Ziffer einsAnspruch auf Entgelt aus einem Dienstverhältnis,
    2. 2.Ziffer 2Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit,
    so ruht unbeschadet des Abs. 2 der Grundbetrag der Pension bzw. das Berufsunfähigkeitsgeld mit dem Betrag, um den das Erwerbseinkommen nach Z. 1 und 2 den Betrag von monatlich 2685 S übersteigt, monatlich jedoch höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension bzw. Berufsunfähigkeitsgeld und Erwerbseinkommen nach Z. 1 und 2 4618 S übersteigt; der ruhende Betrag darf bei der Berufsunfähigkeits(Alters)pension bzw. dem Berufsunfähigkeitsgeld 240 S und bei der Witwenpension 144 S nicht übersteigen. Als Erwerbseinkommen nach Z 1 und 2 gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, bezeichneten Bezüge. An die Stelle der Beträge von 2685 S und 4618 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.so ruht unbeschadet des Absatz 2, der Grundbetrag der Pension bzw. das Berufsunfähigkeitsgeld mit dem Betrag, um den das Erwerbseinkommen nach Ziffer eins und 2 den Betrag von monatlich 2685 S übersteigt, monatlich jedoch höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension bzw. Berufsunfähigkeitsgeld und Erwerbseinkommen nach Ziffer eins und 2 4618 S übersteigt; der ruhende Betrag darf bei der Berufsunfähigkeits(Alters)pension bzw. dem Berufsunfähigkeitsgeld 240 S und bei der Witwenpension 144 S nicht übersteigen. Als Erwerbseinkommen nach Ziffer eins und 2 gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, bezeichneten Bezüge. An die Stelle der Beträge von 2685 S und 4618 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 20,) vervielfachten Beträge.
  2. (2)Absatz 2Hat eine Versicherte Anspruch auf eine Witwenpension nach diesem Bundesgesetz, so ruht diese Pension für die Zeit, in der sie beitragspflichtige Einkünfte aus ihrer Tätigkeit im Notariat erzielt.
§ 26 NVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

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