§ 62 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.9999
§ 62 NVG.Paragraph 62,

Dem auf eine Pension Anspruchsberechtigten, der hilflos ist, gebührt ein Hilflosenzuschuß von 25 v. H. der Pension, mindestens 3 575 S und höchstens 4 000 S; an die Stelle dieser Beträge tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20weggefallen) vervielfachte Betragseit 01.07.1993 weggefallen. Einer Waise gebührt der Hilflosenzuschuß frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem sie das 14. Lebensjahr vollendet hat. Dem auf eine Pension Anspruchsberechtigten, der hilflos ist, gebührt ein Hilflosenzuschuß von 25 v. H. der Pension, mindestens 3 575 S und höchstens 4 000 S; an die Stelle dieser Beträge tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 20,) vervielfachte Betrag. Einer Waise gebührt der Hilflosenzuschuß frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem sie das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Stand vor dem 30.06.1993

In Kraft vom 01.01.1982 bis 30.06.1993
§ 62 NVG.Paragraph 62,

Dem auf eine Pension Anspruchsberechtigten, der hilflos ist, gebührt ein Hilflosenzuschuß von 25 v. H. der Pension, mindestens 3 575 S und höchstens 4 000 S; an die Stelle dieser Beträge tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20weggefallen) vervielfachte Betragseit 01.07.1993 weggefallen. Einer Waise gebührt der Hilflosenzuschuß frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem sie das 14. Lebensjahr vollendet hat. Dem auf eine Pension Anspruchsberechtigten, der hilflos ist, gebührt ein Hilflosenzuschuß von 25 v. H. der Pension, mindestens 3 575 S und höchstens 4 000 S; an die Stelle dieser Beträge tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 20,) vervielfachte Betrag. Einer Waise gebührt der Hilflosenzuschuß frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem sie das 14. Lebensjahr vollendet hat.

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