Art. 13 § 18 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

(Anm.: Zu den §§ 1a, 3, 6, 7, 11, 13, 14, 17, 19, 20, 22, 23,

25, 32, 40, 41, 42, 44, 47, 48, 49, 50, 54, 55, 61, 62, 65, 67,

68, 69, 69a, 70, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 86, 87, 88, 89,

90, 92, 93, 94, 96, 97, 99, 101, 102, 103, 104, 107, 110, 111,

112, 113, 116, 119, 122, 123, 133, 134, 135, 137, 140a, 140b,

140e, 141b, 141e, 141i, 146, 151, 154, 160, 178, 180 und 183,

RGBl. Nr. 75/1871)

§ 18. Ein Notar, der vor dem 1. JännerJuli 2007 Urkunden, die einer Eintragung im Grundbuch oder Firmenbuch dienen sollen und die dem Notar in Papierform in Urschrift vorliegen, in das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats zum Zweck der Vorlage im elektronischen Rechtsverkehr einspeichert, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig und bestätigt mit seiner elektronischen Signatur die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übertragung der Urschrift der Papierurkunde in die elektronische Form. Zur Vorlage der Originalurkunde im Grundbuchs- oder Firmenbuchverfahren ist es diesfalls ausreichend, dem Gericht einen Link auf die gespeicherte Urkunde zu übermitteln, der im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einen Zugriff auf die gespeicherte Urkunde ermöglicht.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 31.12.2005 bis 30.06.2007

(Anm.: Zu den §§ 1a, 3, 6, 7, 11, 13, 14, 17, 19, 20, 22, 23,

25, 32, 40, 41, 42, 44, 47, 48, 49, 50, 54, 55, 61, 62, 65, 67,

68, 69, 69a, 70, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 86, 87, 88, 89,

90, 92, 93, 94, 96, 97, 99, 101, 102, 103, 104, 107, 110, 111,

112, 113, 116, 119, 122, 123, 133, 134, 135, 137, 140a, 140b,

140e, 141b, 141e, 141i, 146, 151, 154, 160, 178, 180 und 183,

RGBl. Nr. 75/1871)

§ 18. Ein Notar, der vor dem 1. JännerJuli 2007 Urkunden, die einer Eintragung im Grundbuch oder Firmenbuch dienen sollen und die dem Notar in Papierform in Urschrift vorliegen, in das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats zum Zweck der Vorlage im elektronischen Rechtsverkehr einspeichert, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig und bestätigt mit seiner elektronischen Signatur die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übertragung der Urschrift der Papierurkunde in die elektronische Form. Zur Vorlage der Originalurkunde im Grundbuchs- oder Firmenbuchverfahren ist es diesfalls ausreichend, dem Gericht einen Link auf die gespeicherte Urkunde zu übermitteln, der im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einen Zugriff auf die gespeicherte Urkunde ermöglicht.

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