§ 101 NO (weggefallen)

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999
§. 101 NO. (1weggefallen) Auf der in seinen Acten befindlichen Urschrift oder, bei Mangel des Raumes, auf einem derselben anzuheftenden Bogen, hat der Notar die Ertheilung jeder Ausfertigung mit Bezeichnung der Person, für welche sie geschehen, und des Tages der Ausfertigung anzumerkenseit 01.07.2007 weggefallen.

(2) Im Falle der Ertheilung einer wiederholten Ausfertigung muß der erhaltene gerichtliche Auftrag oder die zurückgestellte Ausfertigung bei der Urschrift aufbewahrt und auf der zurückerhaltenen Ausfertigung auch angemerkt werden, daß dieselbe zurückgestellt worden sei und die Kraft einer öffentlichen Urkunde verloren habe.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2007
§. 101 NO. (1weggefallen) Auf der in seinen Acten befindlichen Urschrift oder, bei Mangel des Raumes, auf einem derselben anzuheftenden Bogen, hat der Notar die Ertheilung jeder Ausfertigung mit Bezeichnung der Person, für welche sie geschehen, und des Tages der Ausfertigung anzumerkenseit 01.07.2007 weggefallen.

(2) Im Falle der Ertheilung einer wiederholten Ausfertigung muß der erhaltene gerichtliche Auftrag oder die zurückgestellte Ausfertigung bei der Urschrift aufbewahrt und auf der zurückerhaltenen Ausfertigung auch angemerkt werden, daß dieselbe zurückgestellt worden sei und die Kraft einer öffentlichen Urkunde verloren habe.

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