§ 144 NO (weggefallen)

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 144,§ 144 NO (1weggefallen) Bei jedem Notariatsarchive wird ein Director und nach Bedürfniß ein Adjunct angestellt, welcher im Verhinderungsfalle des Directors auch dessen Stelle zu versehen hatseit 01.07.2008 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Besteht kein Adjunct, so ist für die Dauer der Verhinderung von dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ein Stellvertreter zu bestimmen.
  2. (3)Absatz 3Die Kanzleigeschäfte besorgt ein Secretär. Nach Erforderniß können auch Archivsschreiber und Diener angestellt werden.
  3. (4)Absatz 4Die Ernennung des Directors und des Adjuncten steht dem Justizminister, die der übrigen Beamten und Diener dem Oberlandesgerichte zu.
  4. (5)Absatz 5Die Bezahlung der Beamten und Diener des Archives, die Kosten der Uebernahme und Verwahrung der Acten und die sonstigen aus der Geschäftsführung der Archive erwachsenden Auslagen werden aus der Staatscasse bestritten.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2008
Paragraph 144,§ 144 NO (1weggefallen) Bei jedem Notariatsarchive wird ein Director und nach Bedürfniß ein Adjunct angestellt, welcher im Verhinderungsfalle des Directors auch dessen Stelle zu versehen hatseit 01.07.2008 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Besteht kein Adjunct, so ist für die Dauer der Verhinderung von dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ein Stellvertreter zu bestimmen.
  2. (3)Absatz 3Die Kanzleigeschäfte besorgt ein Secretär. Nach Erforderniß können auch Archivsschreiber und Diener angestellt werden.
  3. (4)Absatz 4Die Ernennung des Directors und des Adjuncten steht dem Justizminister, die der übrigen Beamten und Diener dem Oberlandesgerichte zu.
  4. (5)Absatz 5Die Bezahlung der Beamten und Diener des Archives, die Kosten der Uebernahme und Verwahrung der Acten und die sonstigen aus der Geschäftsführung der Archive erwachsenden Auslagen werden aus der Staatscasse bestritten.

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