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(2) Besteht kein Adjunct, so ist für die Dauer der Verhinderung von dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ein Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Die Kanzleigeschäfte besorgt ein Secretär. Nach Erforderniß können auch Archivsschreiber und Diener angestellt werden.
(4) Die Ernennung des Directors und des Adjuncten steht dem Justizminister, die der übrigen Beamten und Diener dem Oberlandesgerichte zu.
(5) Die Bezahlung der Beamten und Diener des Archives, die Kosten der Uebernahme und Verwahrung der Acten und die sonstigen aus der Geschäftsführung der Archive erwachsenden Auslagen werden aus der Staatscasse bestritten.
(2) Besteht kein Adjunct, so ist für die Dauer der Verhinderung von dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ein Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Die Kanzleigeschäfte besorgt ein Secretär. Nach Erforderniß können auch Archivsschreiber und Diener angestellt werden.
(4) Die Ernennung des Directors und des Adjuncten steht dem Justizminister, die der übrigen Beamten und Diener dem Oberlandesgerichte zu.
(5) Die Bezahlung der Beamten und Diener des Archives, die Kosten der Uebernahme und Verwahrung der Acten und die sonstigen aus der Geschäftsführung der Archive erwachsenden Auslagen werden aus der Staatscasse bestritten.