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(2) Zur Besetzung dieser Stellen hat die Notariatskammer, in deren Sprengel sich das Archiv befindet, den Concurs auszuschreiben und den Vorschlag an das Oberlandesgericht zu erstatten, welches denselben mit seinem Gutachten dem Justizminister vorlegt.
(3) Zur Besetzung der übrigen Stellen hat die Notariatskammer den Vorschlag an das Oberlandesgericht zu erstatten.
(2) Zur Besetzung dieser Stellen hat die Notariatskammer, in deren Sprengel sich das Archiv befindet, den Concurs auszuschreiben und den Vorschlag an das Oberlandesgericht zu erstatten, welches denselben mit seinem Gutachten dem Justizminister vorlegt.
(3) Zur Besetzung der übrigen Stellen hat die Notariatskammer den Vorschlag an das Oberlandesgericht zu erstatten.