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Legende:
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(2) Die vom Archive ertheilten Notariatsurkunden werden vom Archivsdirector unter Beidrückung des Archivssiegels beglaubigt.
(3) Die für diese Arten der Geschäftsführung für die Notare ertheilten Vorschriften finden auch auf den Archivsdirector sinngemäße Anwendung.
(4) Die Archivsgebühren werden nach dem für die Notare gegebenen Tarife eingehoben und sind an den Staatsschatz abzuführen.
(2) Die vom Archive ertheilten Notariatsurkunden werden vom Archivsdirector unter Beidrückung des Archivssiegels beglaubigt.
(3) Die für diese Arten der Geschäftsführung für die Notare ertheilten Vorschriften finden auch auf den Archivsdirector sinngemäße Anwendung.
(4) Die Archivsgebühren werden nach dem für die Notare gegebenen Tarife eingehoben und sind an den Staatsschatz abzuführen.