§ 150 NO (weggefallen)

Notariatsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
§. 150 NO. (1weggefallen) Wenn der Archivsdirector dem Begehren einer Partei um Ertheilung einer Ausfertigung, eines Auszuges, eines Zeugnisses, einer Abschrift aus den Acten, um Gestattung der Einsicht in dieselben, um Rückstellung einer letztwilligen Verfügung oder einer zur Aufbewahrung übergebenen Urkunde nicht stattzugeben findet, so hat er der Partei auf Verlangen die Gründe der Verweigerung sogleich schriftlich bekannt zu gebenseit 01.07.2008 weggefallen.

(2) Erachtet sich die Partei durch die Verweigerung oder durch die Gebührenbemessung für beschwert, so kann sie dagegen die Beschwerde bei dem am Sitze des Notariatsarchives befindlichen Gerichtshofe erster Instanz anbringen, welcher darüber mit Vorbehalt der Beschwerde an das Oberlandesgericht entscheidet.

(3) Eine Abänderung der Entscheidung des Archivsdirectors kann nur nach dessen Einvernehmung erfolgen.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2008
§. 150 NO. (1weggefallen) Wenn der Archivsdirector dem Begehren einer Partei um Ertheilung einer Ausfertigung, eines Auszuges, eines Zeugnisses, einer Abschrift aus den Acten, um Gestattung der Einsicht in dieselben, um Rückstellung einer letztwilligen Verfügung oder einer zur Aufbewahrung übergebenen Urkunde nicht stattzugeben findet, so hat er der Partei auf Verlangen die Gründe der Verweigerung sogleich schriftlich bekannt zu gebenseit 01.07.2008 weggefallen.

(2) Erachtet sich die Partei durch die Verweigerung oder durch die Gebührenbemessung für beschwert, so kann sie dagegen die Beschwerde bei dem am Sitze des Notariatsarchives befindlichen Gerichtshofe erster Instanz anbringen, welcher darüber mit Vorbehalt der Beschwerde an das Oberlandesgericht entscheidet.

(3) Eine Abänderung der Entscheidung des Archivsdirectors kann nur nach dessen Einvernehmung erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten