§ 151 NO (weggefallen)

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
§. 151 NO (weggefallen) seit 01.07.2008 weggefallen. Die nach §. 111 dem Notare obliegenden Vorkehrungen im Falle des Ablebens einer Person, deren letztwillige Verfügung sich in seinen Acten befindet, sind auch von dem Archive in Ansehung der bei demselben befindlichen letztwilligen Anordnungen zu beobachten.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.06.2008
§. 151 NO (weggefallen) seit 01.07.2008 weggefallen. Die nach §. 111 dem Notare obliegenden Vorkehrungen im Falle des Ablebens einer Person, deren letztwillige Verfügung sich in seinen Acten befindet, sind auch von dem Archive in Ansehung der bei demselben befindlichen letztwilligen Anordnungen zu beobachten.

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