§ 152 NO (weggefallen)

Notariatsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
§. 152 NO (weggefallen) seit 01.07.2008 weggefallen. In denjenigen Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz, für welche ein Notariatsarchiv nicht errichtet ist, haben diese Gerichtshöfe die den Archivsbeamten obliegenden Geschäfte zu besorgen. Der Präsident des Gerichtshofes hat zu diesem Ende einen der Räthe des Gerichtshofes mit den Functionen des Archivsdirectors zu betrauen.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 14.09.1871 bis 30.06.2008
§. 152 NO (weggefallen) seit 01.07.2008 weggefallen. In denjenigen Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz, für welche ein Notariatsarchiv nicht errichtet ist, haben diese Gerichtshöfe die den Archivsbeamten obliegenden Geschäfte zu besorgen. Der Präsident des Gerichtshofes hat zu diesem Ende einen der Räthe des Gerichtshofes mit den Functionen des Archivsdirectors zu betrauen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten