§ 14a NoVAG 1991 (weggefallen)

Normverbrauchsabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2009 bis 31.12.9999
§ 14a NoVAG 1991 (1weggefallen) Für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2, die mit Dieselmotoren angetrieben werden, gilt folgendes:

1.

Die Steuerschuld vermindert sich zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2008 um 300 Euro, wenn das Fahrzeug eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km aufweist.

2.

Die Steuerschuld erhöht sich zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2006 um 0,75% der Bemessungsgrundlage, höchstens um 150 Euro und ab dem 1. Juli 2006 um 1,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens um 300 Euro, wenn die partikelförmige Luftverunreinigung mehr als 0,005 g/km beträgt.

3.

Für Fahrzeuge mit einer Leistung von höchstens 80 kW tritt jeweils an die Stelle des Datums 1. Juli 2005 das Datum 1. Jänner 2006.

(2) Die Befreiungen gemäß § 3 Z 3 sind nicht anzuwendenseit 18.06.2009 weggefallen.

Stand vor dem 17.06.2009

In Kraft vom 01.08.2007 bis 17.06.2009
§ 14a NoVAG 1991 (1weggefallen) Für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2, die mit Dieselmotoren angetrieben werden, gilt folgendes:

1.

Die Steuerschuld vermindert sich zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2008 um 300 Euro, wenn das Fahrzeug eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km aufweist.

2.

Die Steuerschuld erhöht sich zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2006 um 0,75% der Bemessungsgrundlage, höchstens um 150 Euro und ab dem 1. Juli 2006 um 1,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens um 300 Euro, wenn die partikelförmige Luftverunreinigung mehr als 0,005 g/km beträgt.

3.

Für Fahrzeuge mit einer Leistung von höchstens 80 kW tritt jeweils an die Stelle des Datums 1. Juli 2005 das Datum 1. Jänner 2006.

(2) Die Befreiungen gemäß § 3 Z 3 sind nicht anzuwendenseit 18.06.2009 weggefallen.

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