§ 14a NoVAG 1991 (weggefallen)

Normverbrauchsabgabegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2, die mit Dieselmotoren angetrieben werden, gilt folgendes:Für Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2,, die mit Dieselmotoren angetrieben werden, gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Steuerschuld vermindert sich zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2008 um 300 Euro, wenn das Fahrzeug eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km aufweist.
    2. 2.Ziffer 2Die Steuerschuld erhöht sich zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2006 um 0,75% der Bemessungsgrundlage, höchstens um 150 Euro und ab dem 1. Juli 2006 um 1,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens um 300 Euro, wenn die partikelförmige Luftverunreinigung mehr als 0,005 g/km beträgt.
    3. 3.Ziffer 3Für Fahrzeuge mit einer Leistung von höchstens 80 kW tritt jeweils an die Stelle des Datums 1. Juli 2005 das Datum 1. Jänner 2006.
  2. (2)Absatz 2Die Befreiungen gemäß § 3 Z 3 sind nicht anzuwenden.Die Befreiungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, sind nicht anzuwenden.
§ 14a NoVAG 1991 (weggefallen) seit 18.06.2009 weggefallen.

Stand vor dem 17.06.2009

In Kraft vom 01.08.2007 bis 17.06.2009
  1. (1)Absatz einsFür Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2, die mit Dieselmotoren angetrieben werden, gilt folgendes:Für Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2,, die mit Dieselmotoren angetrieben werden, gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Steuerschuld vermindert sich zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2008 um 300 Euro, wenn das Fahrzeug eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km aufweist.
    2. 2.Ziffer 2Die Steuerschuld erhöht sich zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2006 um 0,75% der Bemessungsgrundlage, höchstens um 150 Euro und ab dem 1. Juli 2006 um 1,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens um 300 Euro, wenn die partikelförmige Luftverunreinigung mehr als 0,005 g/km beträgt.
    3. 3.Ziffer 3Für Fahrzeuge mit einer Leistung von höchstens 80 kW tritt jeweils an die Stelle des Datums 1. Juli 2005 das Datum 1. Jänner 2006.
  2. (2)Absatz 2Die Befreiungen gemäß § 3 Z 3 sind nicht anzuwenden.Die Befreiungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, sind nicht anzuwenden.
§ 14a NoVAG 1991 (weggefallen) seit 18.06.2009 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
A-S-O Rechtsrecherche?
JUSLINE Werbung