§ 43c NAG „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen kannist eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werdenerteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben und
    3. 2.Ziffer 2sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben,sie eine Tätigkeit, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben,
    4. 3.Ziffer 3sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d) nachweisen. undsie eine mit einer Forschungseinrichtung (Paragraph 71, Absatz eins,) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (Paragraph 43 d,) nachweisen. und
    5. 4.Ziffer 4die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat.
  2. (2)Absatz 2Drittstaatsangehörigen, die eine Forschungstätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen haben und die nochmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43c oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 oder § 42 anstreben, kann die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.Drittstaatsangehörigen, die eine Forschungstätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, abgeschlossen haben und die nochmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 43 c, oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41, oder Paragraph 42, anstreben, kann die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz eins, einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 20, Absatz eins,) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, weiter vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Abs. 2 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Absatz 2, im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ist nur in den Fällen der Paragraphen 41,, 42, 43c oder 47 Absatz 2, zulässig.
  4. (4)Absatz 4Entscheidungen über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.
  5. (5)Absatz 5Die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, die Aufnahmevereinbarung weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer der Aufnahmevereinbarung hinausgehenden Zeitraum auszustellen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 19.10.2017 bis 31.08.2018
  1. (1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen kannist eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werdenerteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben und
    3. 2.Ziffer 2sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben,sie eine Tätigkeit, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben,
    4. 3.Ziffer 3sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d) nachweisen. undsie eine mit einer Forschungseinrichtung (Paragraph 71, Absatz eins,) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (Paragraph 43 d,) nachweisen. und
    5. 4.Ziffer 4die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat.
  2. (2)Absatz 2Drittstaatsangehörigen, die eine Forschungstätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen haben und die nochmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43c oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 oder § 42 anstreben, kann die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.Drittstaatsangehörigen, die eine Forschungstätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, abgeschlossen haben und die nochmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 43 c, oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41, oder Paragraph 42, anstreben, kann die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz eins, einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 20, Absatz eins,) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, weiter vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Abs. 2 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Absatz 2, im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ist nur in den Fällen der Paragraphen 41,, 42, 43c oder 47 Absatz 2, zulässig.
  4. (4)Absatz 4Entscheidungen über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.
  5. (5)Absatz 5Die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, die Aufnahmevereinbarung weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer der Aufnahmevereinbarung hinausgehenden Zeitraum auszustellen.

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