§ 73 NAG (weggefallen)

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Behörde hat dem Bundesminister für Inneres

1.

die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41a Abs. 3 und 9 sowie 43 Abs. 3,

2.

die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a sowie

3.

Entscheidungen über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41a Abs. 10 sowie 43 Abs. 4

unverzüglich unter Darstellung der maßgeblichen Gründe zur Kenntnis zu bringen.

§ 73 NAG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.2013

Die Behörde hat dem Bundesminister für Inneres

1.

die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41a Abs. 3 und 9 sowie 43 Abs. 3,

2.

die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a sowie

3.

Entscheidungen über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41a Abs. 10 sowie 43 Abs. 4

unverzüglich unter Darstellung der maßgeblichen Gründe zur Kenntnis zu bringen.

§ 73 NAG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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