§ 74 NAG (weggefallen)

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41a Abs. 10 § 74 NAGsowie 43 Abs (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. 4 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Die Behörde hat diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung eines Antrages gemäß §§ 41a Abs. 10 oder 43 Abs. 4 begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.2013
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41a Abs. 10 § 74 NAGsowie 43 Abs (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. 4 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Die Behörde hat diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung eines Antrages gemäß §§ 41a Abs. 10 oder 43 Abs. 4 begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten