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Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41a Abs. 10 sowie 43 Abs. 4 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Die Behörde hat diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung eines Antrages gemäß §§ 41a Abs. 10 oder 43 Abs. 4 begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 10, sowie 43 Absatz 4, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Die Behörde hat diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung eines Antrages gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 10, oder 43 Absatz 4, begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41a Abs. 10 sowie 43 Abs. 4 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Die Behörde hat diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung eines Antrages gemäß §§ 41a Abs. 10 oder 43 Abs. 4 begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 10, sowie 43 Absatz 4, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Die Behörde hat diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung eines Antrages gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 10, oder 43 Absatz 4, begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.