§ 75 NAG (weggefallen)

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 75 NAG (1weggefallen) Der Bundesminister für Inneres wird in Ausübung seiner Zustimmungsbefugnis gemäß § 74 vom Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle beraten, welcher hiezu binnen vier Wochen nach seiner Befassung eine begründete Empfehlung an den Bundesminister für Inneres abzugeben hatseit 01.01.2014 weggefallen. Wurden die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41a Abs. 10 sowie 43 Abs. 4 durch Vorlage einer Patenschaftserklärung erbracht, so hat der Beirat dazu, auch im Hinblick auf die Voraussetzungen der Patenschaftserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 18, in seiner Empfehlung ausdrücklich und begründet Stellung zu nehmen.

(2) Dem Beirat haben anzugehören:

1.

ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds;

2.

je ein Mitglied auf Vorschlag von vier vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration und Beratung von Fremden widmen;

3.

je ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes sowie

4.

zwei Vertreter des Bundesministeriums für Inneres.

(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von zwei Jahren bestellt und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein vom Bundesminister für Inneres bestimmter Vertreter des Bundesministeriums für Inneres führt den Vorsitz. Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Beirat beschließt eine Geschäftsordnung, welche die näheren Bestimmungen des Verfahrens, wie insbesondere eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes, regelt.

(4) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Beirat die zur Bewältigung der Aufgaben erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung. Die Mitglieder des Beirates unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.2013
§ 75 NAG (1weggefallen) Der Bundesminister für Inneres wird in Ausübung seiner Zustimmungsbefugnis gemäß § 74 vom Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle beraten, welcher hiezu binnen vier Wochen nach seiner Befassung eine begründete Empfehlung an den Bundesminister für Inneres abzugeben hatseit 01.01.2014 weggefallen. Wurden die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41a Abs. 10 sowie 43 Abs. 4 durch Vorlage einer Patenschaftserklärung erbracht, so hat der Beirat dazu, auch im Hinblick auf die Voraussetzungen der Patenschaftserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 18, in seiner Empfehlung ausdrücklich und begründet Stellung zu nehmen.

(2) Dem Beirat haben anzugehören:

1.

ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds;

2.

je ein Mitglied auf Vorschlag von vier vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration und Beratung von Fremden widmen;

3.

je ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes sowie

4.

zwei Vertreter des Bundesministeriums für Inneres.

(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von zwei Jahren bestellt und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein vom Bundesminister für Inneres bestimmter Vertreter des Bundesministeriums für Inneres führt den Vorsitz. Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Beirat beschließt eine Geschäftsordnung, welche die näheren Bestimmungen des Verfahrens, wie insbesondere eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes, regelt.

(4) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Beirat die zur Bewältigung der Aufgaben erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung. Die Mitglieder des Beirates unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.

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