Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Dem Beirat haben anzugehören:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von zwei Jahren bestellt und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein vom Bundesminister für Inneres bestimmter Vertreter des Bundesministeriums für Inneres führt den Vorsitz. Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Beirat beschließt eine Geschäftsordnung, welche die näheren Bestimmungen des Verfahrens, wie insbesondere eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes, regelt.
(4) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Beirat die zur Bewältigung der Aufgaben erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung. Die Mitglieder des Beirates unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.
(2) Dem Beirat haben anzugehören:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von zwei Jahren bestellt und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein vom Bundesminister für Inneres bestimmter Vertreter des Bundesministeriums für Inneres führt den Vorsitz. Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Beirat beschließt eine Geschäftsordnung, welche die näheren Bestimmungen des Verfahrens, wie insbesondere eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes, regelt.
(4) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Beirat die zur Bewältigung der Aufgaben erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung. Die Mitglieder des Beirates unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.