§ 75 NAG (weggefallen)

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres wird in Ausübung seiner Zustimmungsbefugnis gemäß § 74 vom Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle beraten, welcher hiezu binnen vier Wochen nach seiner Befassung eine begründete Empfehlung an den Bundesminister für Inneres abzugeben hat. Wurden die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41a Abs. 10 sowie 43 Abs. 4 durch Vorlage einer Patenschaftserklärung erbracht, so hat der Beirat dazu, auch im Hinblick auf die Voraussetzungen der Patenschaftserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 18, in seiner Empfehlung ausdrücklich und begründet Stellung zu nehmen.Der Bundesminister für Inneres wird in Ausübung seiner Zustimmungsbefugnis gemäß Paragraph 74, vom Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle beraten, welcher hiezu binnen vier Wochen nach seiner Befassung eine begründete Empfehlung an den Bundesminister für Inneres abzugeben hat. Wurden die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 10, sowie 43 Absatz 4, durch Vorlage einer Patenschaftserklärung erbracht, so hat der Beirat dazu, auch im Hinblick auf die Voraussetzungen der Patenschaftserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,, in seiner Empfehlung ausdrücklich und begründet Stellung zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Dem Beirat haben anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds;
    2. 2.Ziffer 2je ein Mitglied auf Vorschlag von vier vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration und Beratung von Fremden widmen;
    3. 3.Ziffer 3je ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes sowie
    4. 4.Ziffer 4zwei Vertreter des Bundesministeriums für Inneres.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von zwei Jahren bestellt und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein vom Bundesminister für Inneres bestimmter Vertreter des Bundesministeriums für Inneres führt den Vorsitz. Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Beirat beschließt eine Geschäftsordnung, welche die näheren Bestimmungen des Verfahrens, wie insbesondere eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes, regelt.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Inneres stellt dem Beirat die zur Bewältigung der Aufgaben erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung. Die Mitglieder des Beirates unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.
§ 75 NAG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres wird in Ausübung seiner Zustimmungsbefugnis gemäß § 74 vom Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle beraten, welcher hiezu binnen vier Wochen nach seiner Befassung eine begründete Empfehlung an den Bundesminister für Inneres abzugeben hat. Wurden die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41a Abs. 10 sowie 43 Abs. 4 durch Vorlage einer Patenschaftserklärung erbracht, so hat der Beirat dazu, auch im Hinblick auf die Voraussetzungen der Patenschaftserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 18, in seiner Empfehlung ausdrücklich und begründet Stellung zu nehmen.Der Bundesminister für Inneres wird in Ausübung seiner Zustimmungsbefugnis gemäß Paragraph 74, vom Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle beraten, welcher hiezu binnen vier Wochen nach seiner Befassung eine begründete Empfehlung an den Bundesminister für Inneres abzugeben hat. Wurden die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 10, sowie 43 Absatz 4, durch Vorlage einer Patenschaftserklärung erbracht, so hat der Beirat dazu, auch im Hinblick auf die Voraussetzungen der Patenschaftserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,, in seiner Empfehlung ausdrücklich und begründet Stellung zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Dem Beirat haben anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds;
    2. 2.Ziffer 2je ein Mitglied auf Vorschlag von vier vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration und Beratung von Fremden widmen;
    3. 3.Ziffer 3je ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes sowie
    4. 4.Ziffer 4zwei Vertreter des Bundesministeriums für Inneres.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von zwei Jahren bestellt und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein vom Bundesminister für Inneres bestimmter Vertreter des Bundesministeriums für Inneres führt den Vorsitz. Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Beirat beschließt eine Geschäftsordnung, welche die näheren Bestimmungen des Verfahrens, wie insbesondere eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes, regelt.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Inneres stellt dem Beirat die zur Bewältigung der Aufgaben erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung. Die Mitglieder des Beirates unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.
§ 75 NAG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten