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ARTIKEL I
Allgemeine Bestimmungen
Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag zur Gründungüber die Arbeitsweise der Europäischen GemeinschaftUnion, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47 (EG-VertragAEUV), das Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 230 (ESZB/EZB-Statut) sowie durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den EG-VertragAEUV, das ESZB/EZB-Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
ARTIKEL I
Allgemeine Bestimmungen
Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag zur Gründungüber die Arbeitsweise der Europäischen GemeinschaftUnion, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47 (EG-VertragAEUV), das Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 230 (ESZB/EZB-Statut) sowie durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den EG-VertragAEUV, das ESZB/EZB-Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.