Art. 4 § 25 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Art. 4 § 25. NBG (1weggefallen) Fünf Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt, die abtretenden Mitglieder des Generalrates können wieder ernannt werdenseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Falls ein ernanntes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode ausscheidet, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied des Generalrates zu ernennen.

(3) Falls ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied während seiner Funktionsperiode ausscheidet, ist durch die Generalversammlung ein neues Mitglied zu wählen. Für diese Wahl ist § 18 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Reihe des Ausscheidens der Mitglieder des Generalrates richtet sich nach ihrer Funktionsdauer. Ausgeschiedene Mitglieder des Generalrates können wieder gewählt werden.

(5) Ein Mitglied des Generalrates, das die für seine Ernennung oder Wahl geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, ist, sofern es von der Generalversammlung gewählt wurde, von der Generalversammlung, sofern es ernannt wurde, von der Bundesregierung abzuberufen. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung der Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.1998
Art. 4 § 25. NBG (1weggefallen) Fünf Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt, die abtretenden Mitglieder des Generalrates können wieder ernannt werdenseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Falls ein ernanntes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode ausscheidet, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied des Generalrates zu ernennen.

(3) Falls ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied während seiner Funktionsperiode ausscheidet, ist durch die Generalversammlung ein neues Mitglied zu wählen. Für diese Wahl ist § 18 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Reihe des Ausscheidens der Mitglieder des Generalrates richtet sich nach ihrer Funktionsdauer. Ausgeschiedene Mitglieder des Generalrates können wieder gewählt werden.

(5) Ein Mitglied des Generalrates, das die für seine Ernennung oder Wahl geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, ist, sofern es von der Generalversammlung gewählt wurde, von der Generalversammlung, sofern es ernannt wurde, von der Bundesregierung abzuberufen. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung der Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.

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