Art. 4 § 26 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Art. 4 § 26. NBG (1weggefallen) Die Mitglieder des Generalrates versehen ihr Amt unentgeltlichseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Für die in Ausübung ihres Amtes erwachsenden Reisekosten ist ihnen aus den Mitteln der Bank eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998
Art. 4 § 26. NBG (1weggefallen) Die Mitglieder des Generalrates versehen ihr Amt unentgeltlichseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Für die in Ausübung ihres Amtes erwachsenden Reisekosten ist ihnen aus den Mitteln der Bank eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten