Art. 4 § 27 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Art. 4 § 27. NBG (1weggefallen) Der Präsident, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Generalrates leisten beim Antritt ihres Amtes die feierliche Angelobung, dieses Bundesgesetz genau zu befolgen, die Erfüllung der Aufgaben, die der Bank obliegen, stets zu fördern und über die Verhandlungen der Bank, ihre Angelegenheiten und Einrichtungen und insbesondere über alle Geschäfte der Bank Verschwiegenheit zu beobachtenseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten leisten diese Angelobung dem Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder des Generalrates leisten sie dem Präsidenten der Bank, bekräftigen sie mit ihrem Handschlag und fertigen hierüber eine Urkunde aus.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998
Art. 4 § 27. NBG (1weggefallen) Der Präsident, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Generalrates leisten beim Antritt ihres Amtes die feierliche Angelobung, dieses Bundesgesetz genau zu befolgen, die Erfüllung der Aufgaben, die der Bank obliegen, stets zu fördern und über die Verhandlungen der Bank, ihre Angelegenheiten und Einrichtungen und insbesondere über alle Geschäfte der Bank Verschwiegenheit zu beobachtenseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten leisten diese Angelobung dem Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder des Generalrates leisten sie dem Präsidenten der Bank, bekräftigen sie mit ihrem Handschlag und fertigen hierüber eine Urkunde aus.

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