Art. 10 § 54 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsfestverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen, die von einer der vorgenannten Körperschaften verbürgt sind;
  2. 2.Ziffer 2kurz- und mittelfristige, verzinsliche und unverzinsliche Schatzscheine oder Schatzwechsel des Bundes;
  3. 3.Ziffer 3sonstige festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen, die durch Beschluß des Generalrates für belehnbar erklärt wurden.
  1. (2)Absatz 2Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen Verhältnissen die Bedingungen für den Kauf und Verkauf fest.
  2. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,)
Art. 10 § 54 NBG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.1998
  1. 1.Ziffer einsfestverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen, die von einer der vorgenannten Körperschaften verbürgt sind;
  2. 2.Ziffer 2kurz- und mittelfristige, verzinsliche und unverzinsliche Schatzscheine oder Schatzwechsel des Bundes;
  3. 3.Ziffer 3sonstige festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen, die durch Beschluß des Generalrates für belehnbar erklärt wurden.
  1. (2)Absatz 2Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen Verhältnissen die Bedingungen für den Kauf und Verkauf fest.
  2. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,)
Art. 10 § 54 NBG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

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