Art. 10 § 54 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
CArt. Offenmarktgeschäft

10 § 54. NBG (1weggefallen) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, aus währungspolitischen Gründen auf dem offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen:

1.

festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen, die von einer der vorgenannten Körperschaften verbürgt sind;

2.

kurz- und mittelfristige, verzinsliche und unverzinsliche Schatzscheine oder Schatzwechsel des Bundes;

3.

sonstige festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen, die durch Beschluß des Generalrates für belehnbar erklärt wurden.

(2) Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen Verhältnissen die Bedingungen für den Kauf und Verkauf festseit 01.01.1999 weggefallen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998)

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.1998
CArt. Offenmarktgeschäft

10 § 54. NBG (1weggefallen) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, aus währungspolitischen Gründen auf dem offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen:

1.

festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen, die von einer der vorgenannten Körperschaften verbürgt sind;

2.

kurz- und mittelfristige, verzinsliche und unverzinsliche Schatzscheine oder Schatzwechsel des Bundes;

3.

sonstige festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen, die durch Beschluß des Generalrates für belehnbar erklärt wurden.

(2) Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen Verhältnissen die Bedingungen für den Kauf und Verkauf festseit 01.01.1999 weggefallen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998)

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