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10 § 54. NBG (1weggefallen) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, aus währungspolitischen Gründen auf dem offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen:
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(2) Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen Verhältnissen die Bedingungen für den Kauf und Verkauf festseit 01.01.1999 weggefallen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998)
10 § 54. NBG (1weggefallen) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, aus währungspolitischen Gründen auf dem offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen:
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(2) Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen Verhältnissen die Bedingungen für den Kauf und Verkauf festseit 01.01.1999 weggefallen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998)