Art. 10 § 55 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen Verhältnissen die Bedingungen für die Abgabe und die Rücklösung dieser Wertpapiere fest.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 2310 § 55 NBG (weggefallen) Bundesgesetzblatt Nr seit 01.01.1999 weggefallen. 276 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 23,)

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen Verhältnissen die Bedingungen für die Abgabe und die Rücklösung dieser Wertpapiere fest.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 2310 § 55 NBG (weggefallen) Bundesgesetzblatt Nr seit 01.01.1999 weggefallen. 276 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 23,)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten