Art. 10 § 55 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Art. 10 § 55. NBG (1weggefallen) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, verzinsliche oder unverzinsliche, auf Schilling lautende Schuldverschreibungen (Kassenscheine) zur Durchführung von Offenmarkttransaktionen zu begebenseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen Verhältnissen die Bedingungen für die Abgabe und die Rücklösung dieser Wertpapiere fest.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 23)

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998
Art. 10 § 55. NBG (1weggefallen) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, verzinsliche oder unverzinsliche, auf Schilling lautende Schuldverschreibungen (Kassenscheine) zur Durchführung von Offenmarkttransaktionen zu begebenseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen Verhältnissen die Bedingungen für die Abgabe und die Rücklösung dieser Wertpapiere fest.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 23)

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