Art. 10 § 56 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
DArt. Devisen- und Valutengeschäft

10 § 56 NBG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen. Die Bank ist berechtigt, Wechsel, Schecks und Auszahlungen auf auswärtige Plätze sowie ausländische Noten und Münzen, ferner im Inland zahlbare, nicht auf inländische Währung lautende Wechsel im Inland und im Ausland zu kaufen und zu verkaufen, Schecks und Anweisungen auf auswärtige Plätze abzugeben, dem Zahlungsverkehr mit dem Ausland dienende Konten zu führen, im Ausland Inkassi zu besorgen und Zahlungen für fremde Rechnung zu leisten, die zur Führung dieses Geschäftszweiges erforderlichen Guthaben zu halten und die zu ihrer fruchtbringenden Anlegung notwendigen geschäftlichen Transaktionen durchzuführen. Dies schließt auch den Einsatz neuer Finanzinstrumente sowohl zur Absicherung von Devisenpositionen als auch aus währungspolitischen Erwägungen ein.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.1998
DArt. Devisen- und Valutengeschäft

10 § 56 NBG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen. Die Bank ist berechtigt, Wechsel, Schecks und Auszahlungen auf auswärtige Plätze sowie ausländische Noten und Münzen, ferner im Inland zahlbare, nicht auf inländische Währung lautende Wechsel im Inland und im Ausland zu kaufen und zu verkaufen, Schecks und Anweisungen auf auswärtige Plätze abzugeben, dem Zahlungsverkehr mit dem Ausland dienende Konten zu führen, im Ausland Inkassi zu besorgen und Zahlungen für fremde Rechnung zu leisten, die zur Führung dieses Geschäftszweiges erforderlichen Guthaben zu halten und die zu ihrer fruchtbringenden Anlegung notwendigen geschäftlichen Transaktionen durchzuführen. Dies schließt auch den Einsatz neuer Finanzinstrumente sowohl zur Absicherung von Devisenpositionen als auch aus währungspolitischen Erwägungen ein.

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