Art. 10 § 57 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Die Bank kann sich von der ihr obliegenden Haftung, wenn eine an den Deponenten gerichtete schriftliche Aufforderung wegen Behebung des Depots innerhalb von 14 Tagen nicht befolgt worden ist, dadurch befreien, daß sie das Depot auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu Gerichtshanden erlegt.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 2510 § 57 NBG (weggefallen) Bundesgesetzblatt Nr seit 01.01.1999 weggefallen. 276 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 25,)

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 21.11.1986 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Die Bank kann sich von der ihr obliegenden Haftung, wenn eine an den Deponenten gerichtete schriftliche Aufforderung wegen Behebung des Depots innerhalb von 14 Tagen nicht befolgt worden ist, dadurch befreien, daß sie das Depot auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu Gerichtshanden erlegt.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 2510 § 57 NBG (weggefallen) Bundesgesetzblatt Nr seit 01.01.1999 weggefallen. 276 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 25,)

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