Art. 10 § 58 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Die Bank kann die angesuchte Eröffnung eines Girokontos ablehnen und ein eröffnetes Konto dem Besitzer kündigen, ohne eine Begründung hiefür anzugeben.
  2. (3)Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, zur Erleichterung des unbaren Zahlungsverkehrs bei ihrer Hauptanstalt und ihren Zweiganstalten Abrechnungsstellen zu errichten und deren Tätigkeit durch Geschäftsbestimmungen zu regeln. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 26)Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, zur Erleichterung des unbaren Zahlungsverkehrs bei ihrer Hauptanstalt und ihren Zweiganstalten Abrechnungsstellen zu errichten und deren Tätigkeit durch Geschäftsbestimmungen zu regeln. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 26,)
Art. 10 § 58 NBG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Die Bank kann die angesuchte Eröffnung eines Girokontos ablehnen und ein eröffnetes Konto dem Besitzer kündigen, ohne eine Begründung hiefür anzugeben.
  2. (3)Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, zur Erleichterung des unbaren Zahlungsverkehrs bei ihrer Hauptanstalt und ihren Zweiganstalten Abrechnungsstellen zu errichten und deren Tätigkeit durch Geschäftsbestimmungen zu regeln. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 26)Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, zur Erleichterung des unbaren Zahlungsverkehrs bei ihrer Hauptanstalt und ihren Zweiganstalten Abrechnungsstellen zu errichten und deren Tätigkeit durch Geschäftsbestimmungen zu regeln. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 26,)
Art. 10 § 58 NBG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

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