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(2) Die Bank kann die angesuchte Eröffnung eines Girokontos ablehnen und ein eröffnetes Konto dem Besitzer kündigen, ohne eine Begründung hiefür anzugeben.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, zur Erleichterung des unbaren Zahlungsverkehrs bei ihrer Hauptanstalt und ihren Zweiganstalten Abrechnungsstellen zu errichten und deren Tätigkeit durch Geschäftsbestimmungen zu regeln. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 26)
(2) Die Bank kann die angesuchte Eröffnung eines Girokontos ablehnen und ein eröffnetes Konto dem Besitzer kündigen, ohne eine Begründung hiefür anzugeben.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, zur Erleichterung des unbaren Zahlungsverkehrs bei ihrer Hauptanstalt und ihren Zweiganstalten Abrechnungsstellen zu errichten und deren Tätigkeit durch Geschäftsbestimmungen zu regeln. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 26)